Informationen zur Grundsteuerreform

Wichtiger Hinweis zur Grundsteuer 2025: Keine Zahlung ohne neuen Bescheid - Bitte warten Sie auf Ihren neuen Grundsteuerbescheid!

Ab 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach neuen Regelungen durch die Grundsteuerreform erhoben. Sämtliche Grundstücke wurden in diesem Zusammenhang neu bewertet. Ab 10. Januar 2025 erfolgt daher der Versand neuer Grundsteuerbescheide. Alte Grundsteuerbescheide verlieren ihre Wirksamkeit.

Bitte warten Sie auf Ihren neuen Grundsteuerbescheid! Dieser enthält eine neue Zahlungsaufforderung. Sollten Sie dem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, überprüfen Sie diesen bitte. Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, überprüfen Sie auf dem neuen Bescheid, ob das erteilte Mandat seine Gültigkeit behalten hat. Ist im Bescheid der Vermerk „Bitte überweisen Sie den jeweils mit Fälligkeit festgesetzten Betrag oder erteilen Sie uns dafür ein SEPA-Lastschriftmandat“ abgedruckt, liegt der Stadtverwaltung Pulsnitz kein gültiges Mandat zum Einzug der Grundsteuerraten vor. In diesem Fall sind die Grundsteuerraten zu überweisen oder ein neues SEAP-Lastschriftmandat zu erteilen!

Vordrucke zur Erteilung einer einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats finden Sie auf der Internetseite der Stadt Pulsnitz unter Rathaus | Formulare/Downloads (Link: Formulare / Downloads - Pfefferkuchenstadt Pulsnitz) Bitte beachten Sie, den Vordruck der Gemeinde zu wählen, in welcher Ihr Grundstück liegt.

Anfragen zur Grundstücksbewertung und zur Höhe des Grundsteuermessbetrages richten Sie bitte ausschließlich an das Finanzamt Hoyerswerda, Pforzheimer Platz 1, 02977 Hoyerswerda.

Rückblick:

Mit seinem Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Bewertung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für unvereinbar mit der Verfassung erklärt. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten) In den westdeutschen Ländern werden die Werte der Grundstücke im Jahr 1964 zugrunde gelegt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter; sie beruhen auf Feststellungen aus dem Jahr 1935.

Da sich die Werte von Grundstücken seit 1964 beziehungsweise 1935 sowohl in den westdeutschen als auch in den ostdeutschen Ländern sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es auf Basis der Einheitswerte zu erheblichen steuerlichen Ungleichbehandlungen, welche nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht zu rechtfertigen sind.

Die Grundsteuerreform zielt darauf ab, die Bewertung der Grundstücke gerechter zu ermitteln. Dazu wurden die Grundstückseigentümer zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert. Das jeweilig zuständige Finanzamt bewertete daraufhin den Grundbesitz und ermittelte den Grundsteuerwert der entsprechenden Objekte. Dem Steuerpflichtigen wurde der festgesetzte Grundsteuerwert im „Bescheid über den Grundsteuerwert – Hauptfeststellung auf den 01.01.2022“ bekanntgegeben.

Im zweiten Schritt setzte das jeweilig zuständige Finanzamt auf Basis des Grundsteuerwertes im „Bescheid über den Grundsteuermessbetrag – Hauptfeststellung auf den 01.01.2025“ den Steuermessbetrag fest. Anhand dieses Bescheides kann der Steuerpflichtige erkennen, welcher Messbetrag ab 01.01.2025 der Ermittlung der Grundsteuer zugrunde gelegt wird.

In die dritte Stufe fällt die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer A und B. Die Entscheidung über die Höhe der Hebesätze wurde im Gemeinde- oder Stadtrat diskutiert und beschlossen. Ziel ist eine möglichst aufkommensneutrale Festlegung. Das bedeutet, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer einer Kommune, nicht aufgrund der neuen Messbeträge steigen soll. Für den einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Grundsteuer, daher sehr unterschiedlich entwickeln.

Im vierten Schritt erfasst die Gemeinde bzw. Stadt die Angaben des Finanzamtes, ermittelt auf Grundlage des Grundsteuermessbetrages und des Hebesatzes die Grundsteuer und erstellt die Grundsteuerbescheide.